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   BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99   

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https://dejure.org/2000,4821
BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99 (https://dejure.org/2000,4821)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99 (https://dejure.org/2000,4821)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 2 BvR 2317/99 (https://dejure.org/2000,4821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage - Bundesgerichtshof - Körperschaftssteuer - Ausgleich - Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Gesetzlicher Richter - Begründung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; FGG § 28 Abs. 2; ; AktG § 304; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 14; ; GG Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Vorlagepflicht an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG wegen der Bemessung von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG aufgrund der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 611
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG geben zwar außenstehenden Aktionären einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich im Sinne einer "vollen Entschädigung" (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 ).

    Hier ist aber offen und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf und den Beschwerdeführern unterschiedlich bewertet, ob die Beschwerdeführer einen angemessenen Ausgleich erhalten haben, ohne dass nachvollzogen werden kann, inwieweit die Grenze zur Unangemessenheit (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 ; überschritten ist.

    Schließlich verbleibt den Beschwerdeführern - wie sie selbst erkennen - die Möglichkeit, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage zu erstreben (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1999 1 BvR 301/89 -, ZIP 1999, 1804 ), so dass auch aus Gründen der Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Hiergegen haben die Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 81, 208 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Jedoch kann aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer nicht geprüft und beurteilt werden, ob eine für die Feststellung von Willkür erforderliche Erheblichkeit der Abweichung gegeben ist (vgl. BVerfGE 31, 145 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Hiergegen haben die Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 81, 208 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Hiergegen haben die Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 81, 208 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Hiergegen haben die Beschwerdeführer zwar schriftsätzlich im Ausgangsverfahren eingewandt, dass das Bewertungsgutachten anders verfahren sei, sie haben es jedoch unterlassen, dieses Gutachten ihrer Verfassungsbeschwerde beizufügen oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 81, 208 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 ), sondern eine objektiv willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 ), sondern eine objektiv willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 ), sondern eine objektiv willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99
    Für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht zwar, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bewusst von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abweicht und insoweit nicht nur ein Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 ), sondern eine objektiv willkürliche Maßnahme vorliegen könnte (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Sie haben im Hinblick auf den Grundrechtschutz des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, das zu erhalten, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 14, 263, 281 f.; BVerfG AG 2000, 321, 322).
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner erwähnten Entscheidung (vgl. auch BVerfG AG 1999, 217; ZIP 1999, 1804; AG 2000, 321) als mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre nach §§ 304, 305, 320b AktG den Börsenkurs außer Betracht zu lassen.

    Diese Aktionäre haben im Hinblick auf den Grundrechtschutz des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, das zu erhalten, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 14, 263/281 f.; BVerfG AG 2000, 321/322).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Er legt deshalb die sofortigen Beschwerden insgesamt dem Bundesgerichtshof gemäß § 306 Abs. 2, § 99 Abs. 3 Satz 6 AktG, § 28 Abs. 2 FGG (vgl. auch BVerfG AG 2000, 321) zur Entscheidung vor, wobei eine vorangehende Anhörung der Beteiligten nicht geboten war (BayObLGZ 1986, 402/412).
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